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§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
I.
Der Verein führt den Namen: Kohrener Kulturfreunde e.V.
II.
Der Verein hat seinen Sitz in Kohren-
III.
Der Verein "Kohrener Kulturfreunde e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zwecke des Vereines sind:
Förderung von Kunst und Kultur unserer Töpferstadt Kohren-
Pflege der Kultur
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in Kohren-
IV.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Vereinsangehörigkeit
I.
Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) Senatoren
c) Mitgliedern
II.
Ehrenmitglieder können nur solche Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
Sie werden durch das Präsidium bestimmt.
Senatoren können nur solche Personen werden, die sich als aktive Mitglieder besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Präsidium bestimmt.
Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Der Antrag bedarf der Schriftform an das Präsidium.
§ 3 Aufnahme -
I.
Die Vereinsangehörigkeit wird durch Aufnahme erworben. Die Aufnahme erfolgt durch Anmeldung beim Präsidium. Das Präsidium beschließt als allein zuständiges Organ die Aufnahme oder lehnt sie, begründet, ab.
II.
Einschränkungen auf bestimmte Personen aus religiösen, rassistischen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
III.
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Der Austritt ist jedem Mitglied freigestellt. Jedoch ist der laufende Jahresbeitrag zu entrichten. Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu richten.
IV.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Mitglieder, die sich der Mitgliedschaft unwürdig gemacht haben und dem Ansehen des Vereins schaden, können auf Antrag eines Mitgliedes, mit einer 2/3 Mehrheit, durch das Präsidium ausgeschlossen werden.
Mitglieder, die mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden nach erfolgter Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung darf frühestens nach Ablauf eines Monats, nach der Zahlungsaufforderung, erfolgen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. Er ist jeweils am Jahresanfang fällig und zahlbar. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
II.
Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt aktives und passives Wahlrecht.
III.
Die Vereinsmitglieder haben das Präsidium in angemessener Weise bei den für das Vereinsleben erforderlichen Aufgaben zu unterstützen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) Generalversammlung
b) Präsidium
§ 6 Leitung des Vereins
I.
Die Leitung des Vereins obliegt dem Präsidium. Das Präsidium besteht aus:
1. Erster Präsident
2. Zweiter Präsident
Zum erweiterten Präsidium gehören:
1. Beisitzer
2. Erster Schatzmeister
3. Zweiter Schatzmeister
4. Schriftführer
Der Präsident ist bei allen wichtigen Entscheidungen zu fragen.
II.
Das Präsidium wird alle vier Jahre in der ordentlichen Generalversammlung, durch Stimmenmehrheit, geheim, gewählt.
Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl bis zur einfachen Mehrheit.
§ 7 Generalversammlung
I.
Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie wird von allen Mitgliedern gebildet. Der Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) die Wahl des Präsidiums
b) Bestellung der Kassenprüfer
c) Satzungsänderung
II.
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im April statt.
III.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Präsidium einberufen werden oder von 1/3 der Mitglieder, wenn dies erforderlich ist.
Eine Generalversammlung wird 14 Tage vorher, mit Tagesordnung, bekannt gegeben, die Einberufung erfolgt schriftlich.
IV.
Eine Beschlussfassung ist, falls nicht anders in der Satzung vereinbart ist, durch einfache Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder möglich. Die Einberufung muss satzungsgemäß erfolgt sein.
§ 8 Vertretung des Vereins
I.
Der Verein wird durch den ersten, zweiten oder dritten Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Präsidenten sind, jeder für sich allein, Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
II.
Im Innenverhältnis wird der 1. Präsident nur im Falle der Verhinderung durch den 2. Präsidenten vertreten.
§ 9 Schriftführer
I.
Dem Schriftführer obliegt für sämtliche Versammlungen die Führung des Protokolls, das er gemeinsam mit dem Präsidenten unterzeichnet.
Weitere Ereignisse, die das Vereinsleben berühren, hat der Schriftführer ebenfalls festzuhalten.
II.
Die Abwicklung des Schriftverkehrs erfolgt nach den Weisungen des Präsidenten.
§ 10 Schatzmeister
I.
Die Aufgabenbereiche der Schatzmeister umfassen die Führung der Mitgliederliste, die Erhebung der Beiträge sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs nach Weisung des Präsidenten.
II.
Der 2. Schatzmeister hat die Aufgabe, den 1. Schatzmeister zu unterstützen.
§ 11 Kassenprüfungen
I.
Die Kasse sowie die Vermögenswerte des Vereins werden in jedem Jahr rechtzeitig vor der Generalversammlung von dem in der Generalversammlung bestellten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 12 Vereinsvermögen
I.
Das Vereinsvermögen besteht aus Beitragsgeldern, Spenden und aus beweglichem Eigentum.
II.
Das Vereinsvermögen wird vom Präsidenten nach dem Vereinsrecht verwaltet.
III.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
IV.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadtverwaltung Kohren-
§ 14 Gründung des Vereins
Als Gründung dieses Vereins gilt der 06.05.1995
§ 15 Schlussbestimmung
Satzungsänderungen können nur durch die Generalversammlung bei 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
§ 16 Haftung aus Vereinsschulden
I.
Für Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen.
Es haftet nicht jedes Mitglied mit seinem Vermögen. Die persönliche Haftung kann nur durch ausdrückliche Zustimmung in schriftlicher Form übernommen werden.
II.
Zur Aufnahme von Darlehen ist das Präsidium berechtigt.Hierzu ist ein Beschluss des Präsidiums erforderlich.